2020, Januar - Impressum

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Freiwillige Feuerwehr Oberwittelsbach e.V.

vertreten durch:

1. Vorstand Florian Gschwandner

Kontakt:

Herzog-Otto-Str. 1
86551 Aichach
Telefon: +49 (0)8251 / 892541
E-Mail: florian.gschwandner@gmx.de

2. Vorstand Dieter Saliger

Kontakt:

Rautenstr. 3
86551 Aichach
Telefon: +49 (0)8251 / 889158
E-Mail: dieter.saliger@gmx.de

Registereintrag:

Eintragung im Registergericht: Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg
Registernummer: VR 10334

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Andreas Bengeser
Staufenstraße 9
86551 Aichach

Bilder

Fotos:

Alexander und Claire Beck, Wolfgang Beck, Andreas Bengeser, Dominik Dollinger, Gottfried Dollinger, Stefan Futschik, Robert Held, Florian Geschwandner, Franz Regau, Kilian Regau, Rita Ruf, Thomas Schäffer, Michael Trinkl, Martin Wörle, Sonstige

Zeichnung Logo:

Christine Beck

Haftungsausschluss:

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Datenschutz

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Der Haftungsausschluss dieser Homepage wurde mit dem Impressum Generator der Kanzlei Hasselbach erstellt.

NACHTRAG ZUM UMGANG MIT FOTOS UND DEREN VERÖFFENTLICHUNG

Die DS-GVO enthält keine ausdrücklichen Regelungen für den Umgang mit Fotos von Personen. Sie geht davon aus, dass ihre allgemeinen Regelungen für personenbezogene Daten ausreichen um solche Fälle zu lösen.
Ob das wirklich funktionieren kann, wird im Augenblick noch von Fachleuten diskutiert. Darum muss sich der Fotograf eines Vereins jedoch zunächst einmal nicht kümmern. Er kann auch künftig von der umfangreichen Rechtsprechung ausgehen, die es schon gibt.
Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhielt.
§ 23 KUG regelt ergänzend, dass
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient,
ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.

Die Grundstruktur dieser Regelungen ist also sehr klar:
• Als Grundregel gilt: Es ist eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich.
• Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen. (s. § 23 KUG)
„Einwilligung“ heißt dabei: Die Zustimmung muss vorher eingeholt werden. Sollte das versäumt worden sein, kann man den Betreffenden natürlich auch noch nachträglich fragen und er kann auch noch nachträglich zustimmen. Das ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Rechtsverletzung erfolgt ist.
Oft kann man lesen, Fotos mit mehr als fünf Personen könne man frei verwenden. Das ist ein bloßes Gerücht ohne rechtlichen Wert! Eine solche Regelung gibt es nicht. Allein aus der Zahl der Personen auf einem Foto lässt sich rechtlich nichts ableiten.
Besondere rechtliche Regeln zum Thema „Fotos im Internet“ für Vereine gibt es nicht. Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des KUG. Häufig kommen hier die Ausnahme gemäß § 23 KGU ins Spiel. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich. Dies betrifft oft Bilder von Vereinsveranstaltungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Teilnehmer persönlich zu erkennen sind. Wesentlich ist jedoch, dass die dargestellten Personen gerade als Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung abgebildet werden. Der Bezug zur Veranstaltung muss als klar zu erkennen sein. Das ist nicht mehr der Fall, wenn gezielt nur ein einzelner Teilnehmer fotografiert worden ist. Dann ist eine Einwilligung nötig.

Beispiel Tag der offenen Tür:
Ein Foto zeigt eine Vorführung der Freiwilligen Feuerwehr und mehrere begeisterte Zuschauer darunter auch Kinder.
Das Foto darf ohne Einwilligung verbreitet werden. Dies lässt sich damit begründen, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die sich bewusst an die Zuschauer wendet. (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Unzulässig dagegen wäre das „Heranzoomen“ einzelner Personen aus der Menge. Dazu wäre die Einwilligung der Person erforderlich.

Beispiel Politikerbesuch:
Eine Feuerwehr erhält Besuch vom Staatssekretär. Er führt Gespräch mit dem Vorstand und dabei entstehen fokussierte Bilder.
Hierzu ist keine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich. Der Staatssekretär ist eine Person der Zeitgeschichte und die sonstigen abgebildeten Personen sind neben ihm eine Art „Beiwerk“. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)

Hinweis zu Einsatzfotos:
Einsatzfotos dürfen – selbstverständlich ohne Abbildung des Geschädigten – aufgenommen und veröffentlicht werden. Es sollt auch auf das schwärzen von Nummernschildern etc. geachtet werden. Die Veröffentlichung lässt sich damit begründen, dass es sich um ein Ereignis des öffentlichen Interesses handelt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Selbstverständlich gibt es auch bei Bildern von Veranstaltungen Grenzen. Sie sind dann erreicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person erreicht wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Darum unser Tipp: Wenn Ihnen Ihr Bauchgefühl sagt, dass etwas nicht gut ist, ist es meistens auch nicht gut!

Quellenangabe (Indizes):

1 Oberwittelsbach / Unser Ort
http://www.aichach.de/allgemeines/stadtteile.php
2 Oberwittelsbach / Unser Ort / Burg und Denkmal
http://www.allgaeu.info/se_data/_filebank/pdf/burgen/burgen-schloesser_txt.pdf
3 Oberwittelsbach / Unser Ort / Eckdaten
https://de.wikipedia.org/wiki/Oberwittelsbach
4 Impressum / Haftungsausschluss
http://www.kanzlei-hasselbach.de/
5 NACHTRAG ZUM UMGANG MIT FOTOS UND DEREN VERÖFFENTLICHUNG
https://www.lfv-bayern.de/aktuelles/datenschutz-im-verein-und-die-neue-datenschutz-grundverordnung/